Drei Jahre und acht Monate verbrachte Abdulbasi K. In einem deutschen Gefängnis. Eigentlich sollte der Afghane danach abgeschoben werden, doch daraus wird nichts. Da immer noch ein generelles Abschiebeverbot nach Afghanistan besteht, bleibt der 24-Jährige bis auf Weiteres in Deutschland.
So bestünde im Falle des Sexualstraftäters ein Abschiebeverbot nach Paragraf 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, welcher besagt, dass ein Asylbewerber nicht abgeschoben werden dürfe, wenn dies gegen die Menschenrechtskonvention ginge oder im Herkunftsland Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Gemäss diesem Paragrafen ist es unerheblich, was er hier in Deutschland getan hat, so ein Bamf-Sprecher. «Es kommt nur darauf an, was ihn in seiner Heimat erwartet.»
Und das muss nicht einmal etwas mit den Taliban zu tun haben. Eine drohende «Verelendung» reiche für ein Abschiebeverbot. So vertreten einige deutsche Gerichte die Auffassung, dass alleinstehenden jungen Männern, die nicht von einer Familie erwartet werden, in Afghanistan eine «vollständige Verelendung» drohe. Zwar gebe es, so Bamf-Sprecher Hövekenmeier, auch eine gegenteilige Rechtsprechung, diese sei jedoch «bisher nur erstinstanzlich.»
Heisst im Klartext: Die Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, die für deutsche Bürger durch den Afghanen entsteht, spielt keine Rolle. Das Risiko einer potenziellen «Verelendung» für den verurteilten Straftäter wird von deutschen Gerichten offenbar höher bewertet als die körperliche Unversehrtheit der einheimischen Bevölkerung. Das Asylrecht, so scheint es, steht in Deutschland über allem.
Das ist umso unverständlicher angesichts der Tatsache, dass K. als rückfallgefährdet gilt. So könnten Alkohol und Drogen eine weitere Tat begünstigen. 2021 ist der Afghane nachts in das Schlafzimmer eines Paares in Bielefeld eingebrochen, hatte versucht, die Frau unter Vorhalt eines Messers zu vergewaltigen.
In der Folge der aktuellen Ereignisse schloss nun sogar ein Jugendzentrum in Halle aus Angst vor dem Afghanen. Zuvor hatte sich der 24-Jährige wiederholt dort aufgehalten. Da der Asylbewerber, der 2017 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhielt, nicht dauerhaft überwacht wird, sah man sich zu diesem Schritt gezwungen.
Aber wie sagte schon der ehemalige Bundesjustizminister Heiko Maas: «Niemandem wird etwas weggenommen.»
Zuerst müsste der Richter seines Amtes enthoben und wegen Beförderung von Sexualstraftaten et alteram angeklagt werden. Im Knast hätte er dann die Möglichkeit, über diese einfache Sachlage nachzudenken: man gebe einem Wüstentier, die Aufgabe in der Wüste klarzukommen oder im deutschen Wald. Wo wird es eher verenden? Die Antwort darauf ist so einfach, dass selbst die verbohrtesten LinksGrünen darauf kommen sollten. Einem Afghanen wird es in Afghanistan besser gehen. Uns ohne ihn auch.
Und es muss dingend und endlich das Rechtmittel des Einspruches gegen den Bescheid abgeschafft werden ebenso, ebenso wie die Sicht auf das Land seiner Herkunft. Weil das wieder eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweiligen Landes sind. Aus dem Asylrecht selbst lässt sich kein persönlicher Rechtsanspruch ableiten, es muss ein Riegel vorgeschoben werden um das gerichtliche Einklagen von Rechtrsverdrehern für das Asyls zu verhindern,
Wenn ein Asylant an der Grenze steht muss er glaubhaft darlegen können wer er ist und warum er das möchte, wer das nicht kann wird sofort abgewiesen. Asyl ergibt sich aus der Situation der Person und nicht per se aus der Lage des Landes wo er herkommt. Und weg mit dem Vorurteil des „GUTEN WILDEN“, NICHT ALLE VON IHNEN SIND: arme und bedauernswerte Geschöpfe.