«Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50000 Franken bestraft.» (Art. 47/1 aus dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen)
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern bestand in der Schweiz bereits im 18. Jahrhundert ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ban ...
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