Verhängt der Staat bei mutmasslichen Delikten gegen das Börsengesetz Bussen oder schreitet er gar zur Anklage, kann es peinlich werden. Peinlich darum, weil die staatlichen Ankläger derart neben den Schuhen stehen, dass Anwälte der Gegenseite meist ein leichtes Spiel haben, Bussbescheide oder Anklageschriften zu zerlegen. Dürftig ist oft die finanzielle Ausbeute: Seit 1998 stellt das schweizerische Börsengesetz die Verletzung von Meldepflichten bei Aktienkäufen unter drakonische Strafe, und seither ist es der Finanzmarktaufsicht Finma (ehemals Eidgenössische Bankenaufsicht EBK) ein einziges Mal gelungen, einen Sünder zu überführen. Es war ein Vermögensverwalter, der zum wiederhol ...
Dies ist ein ABO-Artikel
Jetzt für CHF 9.- im ersten Monat abonnieren
Nur für Neukunden, danach CHF 29.-/Monat und jederzeit kündbar.
Oder einfach einloggen…
Wenn Sie als Nicht-Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können 5 Abo-Artikel gratis lesen.
Wenn Sie als Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können sämtliche Artikel lesen.