1. Begriff des Insertionsvertrages

Die Insertionsbedingungen regeln die vertraulichen Beziehungen zwischen dem Inserenten resp. dem beauftragten Werbevermittler und dem Verlag, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Durch den schriftlichen oder mündlichen Abschluss eines Insertionsvertrages verpflichtet sich der Verleger, in der bezeichneten Publikation eine oder mehrere Anzeigen erscheinen zu lassen, während der Anzeigenkunde die Insertionskosten zu bezahlen hat.

2. Anwendbare Rechtsnormen
Massgebend für die Regelung des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie die Geschäftsbedingungen (AGB) und die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

3. Frankenabschlüsse und Wiederholungsaufträge
3.1 Zuverlässigkeit
Frankenabschlüsse und Wiederholungsaufträge sind für Anzeigen eines einzelnen Anzeigenkunden zulässig. Für Konzerne und Holdinggesellschaften gelten spezielle Reglemente des SZW/VSW.
3.2 Abschlüsse und deren Laufdauer
Die Abschlusshöhe muss grundsätzlich bei der ersten Disposition, auf alle Fälle vor Erscheinen der ersten Anzeige bekannt sein. Die Laufdauer der Abschlüsse und Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion, sofern bei Abschlusserteilung nicht ein anderes Datum bestimmt wird: Sie beträgt 12 Monate und kann grundsätzlich nicht geändert werden. Beginnt die Laufdauer des Abschlusses bis und mit dem 15. eines Monats, so läuft sie bis Ende Vormonat des folgenden Jahres.
3.3 Tarif- und Tarifänderungen
Ein Vertrag wird pro Publikation zum Grundtarif abgeschlossen. Dem Abschluss werden alle rabattberechtigten Anzeigenkategorien zum jeweils gültigen Tarif angerechnet. Änderungen der Preise, Rabatte und der MWSt treten auch bei laufenden Dispositionen sofort in Kraft. Der Inserent hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

4. Rabatte
4.1 Frankenabschlussrabatt
Für jeden Frankenabschluss hat der Auftraggeber Anrecht auf den tariflichen Abschlussrabatt.
4.2 Rückwirkender Rabatt
Übersteigt das Volumen der aufgegebenen Anzeigen innert Jahresfrist die vorgesehene Abschlusshöhe, so wird der Rabatt auf dem Gesamtvolumen berechnet und dem Kunden im Rahmen der Rabattskala ein rückwirkender Rabatt auf Ende Verrechnungsperiode gewährt.
4.3 Rabattanpassungen
Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz.
4.4 Rabattnachbelastung
Erreicht die abgenommene Menge am Ende der Laufdauer die vorgesehene Abschlusshöhe nicht, so erhält der Kunde im Rahmen der Rabattskala eine Rabattnachbelastung. Auf eine Rabatt nachbelastung wird in der Regel verzichtet, wenn das fehlende Volumen nicht mehr als 3 Prozent der Abschlusshöhe beträgt.
4.5 Beraterkommission, Umsatzprämien
Beraterkommission BK: Bei Anzeigenaufträgen von kommissionsberechtigten Werbe- und Mediaagenturen wird eine Beraterkommission (BK) in Höhe von 15% vom Rechnungsnetto gewährt. Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall der Grundpreis brutto. Auf Sonderwerbeformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. werden 5% BK gewährt. Jahresumsatzprämie JUP II: Eine Jahresumsatzprämie (JUP II) in Höhe von 15% vom Rechnungsnetto wird allen direkten Auftraggebern gewährt, deren Anzeigenauftrag jährlich mindestens CHF 40 000.– umfasst. Als Berechnungsgrundlage gilt der Grundpreis brutto. Auf Sonderwerbeformen wie Beilagen, Beihefter, Beikleber, Warenmuster etc. werden 5% JUP gewährt. Beraterkommission und Jahresumsatzprämie: Beraterkommission und Jahresumsatzprämie können nicht kumuliert werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen werden ausbezahlte BK und JUP zurückgefordert.

5. Vorzeitige Vertragsauflösung
5.1 Sistierung durch den Anzeigenkunden
Die Abbestellung oder Verschiebung fest erteilter Dispositionen kann auch bei Vorliegen zwingender Gründe nur bis zum Anzeigenschluss angenommen werden.
5.2 Vertragsauflösung durch den Verleger Sollte während der Vertragsdauer eine Publikation ihr Erscheinen einstellen, kann der Verleger ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Anzeigenkunde ist in diesem Fall nicht von der Pflicht entbunden, die bereits erschienenen Anzeigen zu bezahlen. Im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Verleger bleiben die Rabattbedingungen auf Grund der ursprünglich festgelegten Abschlusshöhe bestehen.

6 Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlungsfrist
Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen innert 30 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Bei rechtlichem Inkasso erlischt jede Rabattberechtigung auf allen nicht bezahlten Rechnungen. Für diese Rabatte wird eine Nachfakturierung vorgenommen.
6.2 Verzugszins
Werden Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt, kann ein Verzugszins berechnet werden. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent (Art. 104 OR).
6.3 Delcredere-Risiko
Das Delcredere-Risiko eines Dritten ist vom Anzeigenkunden zu tragen, d.h., der Vertragspartner des Verlegers verpflichtet sich, für die Zahlungen oder für eine anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit des vermittelten Dritten einzustehen.

7. Zusätzliche Leistungen
Ausserordentliche Aufwendungen plus MWSt werden nach branchenüblichen Tarifen zusätzlich verrechnet. Als solche gelten Dienstleistungen wie die Erstellung von Druckunterlagen, Anzeigengestaltung, Textvorlagen, Übersetzungen, Mediaabrechnungen und -auswertungen usw., welche über das übliche Mass (z.B. einfache Streupläne, Kostenabrechnungen usw.) hinausgehen, sowie DTP-Kosten, Expressgebühren, häufige Auftragsmutationen, nachträgliche Neugruppierungen von Rechnungen, Zwischenmeldungen für laufende Dispositionen, Fremdleistungen etc.

8. Platzierungswünsche
Platzierungswünsche des Auftraggebers werden nur unverbindlich entgegengenommen. Erscheint die Anzeige aus technischen Gründen an einer anderen Stelle als vorgeschrieben oder gewünscht, so kann deswegen weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden.

9. Beanstandungen
Für fehlerhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung einer Anzeige wesentlich beeinträchtigt, wird Ersatz in Form von Anzeigenraum bis zur Grösse der fehlerhaften Anzeige geleistet. Telefonische Bestellungen, Änderungen oder Abbestellung von Anzeigen erfolgen auf Gefahr des Anzeigenkunden. Eine weitere Haftung wird abgelehnt. Druckfehler, die weder Sinn noch Wirkung der Anzeige stören, berechtigen nicht zu Preisnachlässen. Der Verlag gewährleistet eine drucktechnisch gute Wiedergabe der Anzeigen. Bedingung ist, dass der Auftraggeber für das jeweilige Druckverfahren einwandfreie, druckfertige Unterlagen liefert. Abweichungen vom verlangten Standard können dem Auftraggeber bekannt gegeben werden. Geringe Tonabweichungen sind im Toleranzbereich der Druckverfahren, der verwendeten Papiere und Farben begründet und berechtigen nicht zu Preisnachlässen. Verspätete Auslieferungen der Ausgaben, bedingt durch technische Störungen, berechtigen nicht zu Entschädigungen. Bei Druckmaterial, welches nicht den technischen Normen der Zeitschrift entspricht, wird jede Verantwortung abgelehnt. Mängelrügen müssen innerhalb eines Monats nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können sie nicht mehr entgegengenommen werden. Die Bestreitung eines oder mehrerer Posten der Rechnung entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, den Restbetrag dieser Rechnung gemäss der im Punkt «Zahlungsbedingungen» genannten Fristen zu begleichen.

10. Ablehnung von Anzeigen/Beilagen
Der Verleger hat das Recht, Anzeigen/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zu verschieben. Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.

11. Beachtung der rechtlichen Vorschriften
Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber gegenüber Verlag, Behörden und Leserschaft voll verantwortlich. Wird die Zeitschrift von Dritten haftbar gemacht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Zeitschrift von irgendwelchen Ansprüchen freizustellen. Straf- und Zivilrecht: Vorbehaltlich der zwingenden presserechtlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Er verpflichtet sich, den Verleger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anzeige stehen, vollständig freizustellen und schadlos zu halten. UWG: Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG trägt der Anzeigenkunde die volle Verantwortung für allfällige den Verleger betreffende Konsequenzen. Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Aufwendungen, die sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen. Inserate, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht klar als solche zu erkennen sind, werden mit der Bezeichnung «Anzeige» kenntlich gemacht. Für redaktionell gestaltete Anzeigen dürfen weder die Grundschrift der Zeitschrift noch der Zeitschriftentitel (Schrift und Signet) verwendet werden.

12. Gegendarstellungsrecht
Gemäss Art. 28 f ff. ZG hat derjenige, der durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, Anspruch auf Gegendarstellung. Der Verlag kann die Gegendarstellung jedoch verweigern, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. Der Anzeigenkunde, der die beanstandete Tatsachenbehauptung veranlasst hat, verpflichtet sich, die durch die Ausübung des Gegendarstellungsrechts anfallenden Kosten zu tragen.

13. Immaterielle Übermittlung von Druckunterlagen
Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger, Modem oder ISDN), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, wird jede Haftung abgelehnt. Weiter lehnt der Verleger jede Haftung ab, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwände werden nach effektivem Aufwand berechnet. Eine Haftung des Verlegers beschränkt sich auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

14. Druckunterlagen
Für die termingerechte Lieferung der Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag bzw. die Werbegesellschaft für geliefertes Druck- und Datenmaterial weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.

15. Tarifänderungen
Tarifänderungen bleiben vorbehalten und treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht. 16 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Ort der Geschäftsstelle der Gesellschaft, die den Insertionsvertrag geschlossen hat. In diesem Falle ist der Gerichtsstand Zürich. Diese Insertionsbedingungen gelten ab 1. 1. 2013 und ersetzen alle früheren Fassungen.