Mögen die Politiker darüber streiten, ob sich die Schweiz künftig dem EU-Recht unterwerfen oder doch lieber unabhängig bleiben soll. In Bezug auf die Personenfreizügigkeit hat das Bundesgericht längst entschieden – und die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Richtschnur erklärt. So auch im Urteil 2C_772/2013 vom letzten September. «Damit in ihren Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht», ist dort zu lesen, «weicht das Bundesgericht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nicht leichthin, sondern nur beim Vorliegen ‹triftiger› Gründe ab.» Und was «triftig» ist, das steht in keinem Ges ...
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