Gegen die Minarett-Plakate fand die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) scharfe Worte: Sie würden Vorurteile nähren, den Islam negativ darstellen, eine religiöse Minderheit ausgrenzen und «diabolisieren». Zwar solle die politische Meinungsfreiheit vor einer Abstimmung gewährt sein, räumt die EKR ein, es gebe jedoch Grenzen, «die beim Diskriminierungsschutz liegen».
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch bildet Artikel 261 – landläufig als Antirassismusgesetz bekannt – die rechtliche Grundlage, um öffentliche Diskriminierung von Personen oder Gruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu verfolgen. Gilt dieses Gesetz auch für den Islam? Bewegt sich der Koran, d ...
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