Als letzte Instanz entscheidet die Asylrekurskommission (ARK) – seit Anfang Jahr eine Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts – auch über die Zumutbarkeit von Wegweisungen. Auch hier haben die Asylrichter eine Art Beweislastumkehr eingeführt: Es liegt nicht in erster Linie an den Immigranten, eine Notlage zu belegen – vielmehr muss die Eidgenossenschaft für eine reibungslose Heimkehr der ungebetenen Gäste garantieren. Ein paar Beispiele:
– Ein Türke macht geltend, er habe sich über den negativen Asylentscheid derart aufgeregt, dass er drei Tage später ein Magengeschwür bekommen habe. Nach Ansicht der ARK ist eine Wegweisung nicht zumutbar, da diese eine «neue Krise» nach si ...
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