Der Tatbestand des Mordes ist nach deutschem Recht u. a. dann gegeben, wenn die Tat heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen begangen wurde. Für eine Verurteilung wegen Mordes muss mindestens ein so-genannter Qualifikationstatbestand erfüllt sein, der aus einem konventionellen Tötungsdelikt einen Mord macht. «Heimtückisch» kann bedeuten: Messerstich in den Rücken. «Grausam»: wenn das Opfer besondere Qualen leiden musste. Und zu den niedrigen Beweggründen zählen u. a. Gier nach Geld oder der Wunsch nach sexueller Stimulation. Täter, die im Affekt gehandelt haben, bekommen in der Regel mildernde Umstände, ebenso solche, die zur Tatzeit schwer betrunken waren.
Es ist ...
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