Das Patientinnen- und Patientenrecht des Kantons Zürich sieht seit dem 1. Januar 2005 vor, dass das Leben in einer medizinisch ausweglosen Lage nicht künstlich verlängert werden darf, wenn die betreffende Person dies nicht explizit verlangt. In einer sogenannten Patientenverfügung kann präventiv bestimmt werden, ob allfällige lebensverlängernde Massnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind. Dieser Patientenwille ist von der Ärzteschaft zu respektieren, ein Grundsatz, der auch von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vertreten wird und der deshalb grundsätzlich landesweit gilt.
Kein Patiententestament liegt im Fall der Amerikanerin Terri Schiavo vor. Ihrem ...
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