Der Artikel 95b des neuen Asylgesetzes steht unter dem Titel «Enteignungsrecht und anwendbares Recht». Darunter heisst es in bestem Juristendeutsch: «1. Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen ist Sache des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Das EJPD ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen. 2. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).»
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beeilte sich, zu erklären, Enteignungen seien bloss als Ultima ...
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