In der dritten Gewalt, der Justiz, gilt das Prinzip der Unschuldsvermutung. Aus Sicht der Justiz ist der Angeklagte erst dann schuldig, wenn er rechtskräftig verurteilt ist.
In der vierten Gewalt, den Medien, gilt das Prinzip der Schuldsvermutung. Aus Sicht der Medien ist ein Verdächtiger auch dann schuldig, wenn er (noch) nicht einmal angeklagt, geschweige denn verurteilt ist.
Wir haben diesen feinen Unterschied rund um den «Swissfirst-Sumpf» (Blick) und um Swissfirst-Chef Thomas Matter wieder einmal hautnah beobachten können. Die Kampagne, die wir in den vergangenen drei Wochen erleben durften, gehört zum Besten, was uns seit langem geboten wurde. Wir wollen der Branche also zuerst z ...
Dies ist ein ABO-Artikel
Jetzt für CHF 9.- im ersten Monat abonnieren
Nur für Neukunden, danach CHF 29.-/Monat und jederzeit kündbar.
Oder einfach einloggen…
Wenn Sie als Nicht-Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können 5 Abo-Artikel gratis lesen.
Wenn Sie als Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können sämtliche Artikel lesen.