An der diesjährigen Jahresversammlung von Pro Schweiz in der Mehrzweckhalle der Kaserne Bern trug Sanija Ameti eine Jacke des Kampfanzugs 90 der Schweizer Armee.

Dazu erklärte die Präsidentin der Operation Libero auf dem Podium: «Wir sind heute in der Kaserne. Ich habe das entsprechende Tenue an. Wissen Sie, das ist ein ganz spezielles Tenue. Und zwar ist das das Tenue eines jungen Herrn. Er heisst Islami. Seine Eltern sind ursprünglich aus dem Kosovo in die Schweiz geflüchtet, weil im Kosovo Kriegsverbrecher mit freundlicher Unterstützung des Kreml einen Genozid anrichten wollten. Diese Familie ist in die Schweiz geflüchtet und hat sich entschieden, dass die Schweiz ihre neue Heimat wird samt Rechten und Pflichten.»

Nun gehören zu diesen Rechten und Pflichten der neuen Heimat beispielsweise auch das Schweizer Militärstrafgesetz. Dieses besagt in Artikel 73 bezüglich «Missbrauch und Verschleuderung von Material»: «Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.»

Mit anderen Worten: Herr Islami könnte in rechtliche Schwierigkeiten geraten, weil er Sanija Ameti seine Kampfanzugsjacke ausgeliehen hat. Oder anders gesagt: Ameti hat den Wehrmann in Schwierigkeiten gebracht, indem sie ihn möglicherweise um Ausleihe von Uniformstücken gebeten hat. Als Angehöriger der Schweizer Armee unterstünde Islami der Militärstrafgesetzgebung.

Ein Sprecher des Oberauditorats bestätigte gegenüber der Weltwoche, dass beim vorliegenden Fall Artikel 73 des Militärstrafgesetzes zur Anwendung kommen könnte. Da es um eine Uniformjacke gehe, handle es sich allerdings um einen leichten Fall, der disziplinarstrafrechtlich erledigt würde.