Bimbo darf in der Schweiz nicht Bimbo heissen. Das Bundesverwaltungsgericht verweigert die Eintragung des Markennamens und bestätigt damit eine Ablehnung des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum.

Das Gericht taxiert das Wort «Bimbo» als rassistisch und als «stark diskriminierende Beschimpfung von Menschen mit dunkler Hautfarbe».

Dumm nur: Damit hat die Marke nichts zu tun. Die Grupo Bimbo wurde 1945 in Mexiko gegründet und ist einer der grössten Lebensmittel- und Backwaren-Konzerne der Welt. Sie heisst also seit bald achtzig Jahren so, sehr erfolgreich und ohne dass es auf der ganzen Welt je Probleme damit gegeben hätte.

Dies gilt umso mehr, als dass «Bimbo» in der italienischen Bedeutung von «Kleinkind» gemeint ist. Auch im englischen Slang meint «Bimbo» ein Blondchen, also so ziemlich das Gegenteil von etwas Dunklem.

Und überhaupt: Haben die Richter noch nie etwas von Homonymen gehört? Das sind Begriffe, die gleich klingen oder gleich geschrieben werden, aber Verschiedenes bedeuten. Wenn ein Handwerker sagt: «Die Mutter gehört auf die Schraube», dann ist das nicht dieselbe Mutter, von der ein Kind sagt: «Ich liebe meine Mutter.»

Abgesehen davon zeugen die Geschichte und die Firmenkultur der Bimbo-Gruppe von einem selbstverständlichen Engagement gegen Rassismus und für Diversität und Inklusion und dergleichen mehr. Auf der Website lachen einen dunkelhäutige Mitarbeiter an.

Aber all dies ist dem Bundesverwaltungsgericht egal. Es huldigt dem Popanz eines ideologischen, realitätsblinden, missionarisch anmutenden Amtsstuben-Anti-Rassismus, der sich selbst ad absurdum führt.

Bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht als letzte Instanz diesen Irrlauf stoppt und Bimbo Bimbo sein lässt.