Die Schweiz bezahle Arbeitslosen aus dem EU-Raum faktisch «drei Monate bezahlte Ferien», sagt Petra Meier (Name geändert). Die Fünfzigjährige ist vom Fach, sie arbeitet auf einer Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) in einem Zentralschweizer Kanton. Möglich ist das dank dem Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Artikel 69 und die Verordnung 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 14. Juni 1971 verleihen nämlich jedem Versicherten das Recht, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während dreier Monate ins EU-Ausland mitzunehmen. Man nennt dies «Mitnahmerecht» oder «Leistungsexport». Mit den bilateralen Verträge ...
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