Der Eritreer G. lebt als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Bund, der sein Asylgesuch gutgeheissen hat, ist also überzeugt, dass G. in seinem Heimatland verfolgt ist.
Im letzten Frühling sagte G. dem Verwalter des Zimmers, das er bewohnt, er reise nun ferienhalber nach Eritrea. So rapportierte es zumindest der Zimmerverwalter später der Polizei. Die Polizei war eingeschaltet worden, nachdem G. ein amtliches Schreiben nicht hatte übergeben werden können – und sich herausgestellt hatte, dass der Eritreer seit Monaten verschwunden war.
Ein Flüchtling, der freiwillig in sein Herkunftsland zurückreist, ist natürlich kein Flüchtling. Die Gemeinde, in der G. wohnt, alarm ...
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