Zur Einbürgerung «geeignet» sind Ausländer dann, wenn sie in die «schweizerischen Verhältnisse eingegliedert», mit den «Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut» sind, die «Rechtsordnung beachten» und «die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden». So schreibt es das «Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts» vor. Doch wie lässt sich das überprüfen? Wie kann eine Einbürgerungsbehörde messen, ob sich ein Ausländer tatsächlich integriert hat?
Dafür zuständig sind die Gemeinden. Und sie legen diese Aufgabe höchst unterschiedlich aus. Das zeigt eine soeben veröffentlichte Studie von Luca Cirigliano, Verwaltungsrech ...
Dies ist ein ABO-Artikel
Jetzt für CHF 9.- im ersten Monat abonnieren
Nur für Neukunden, danach CHF 29.-/Monat und jederzeit kündbar.
Oder einfach einloggen…
Wenn Sie als Nicht-Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können 5 Abo-Artikel gratis lesen.
Wenn Sie als Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können sämtliche Artikel lesen.