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Keine Wohnung in Kabul

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren das letzte Wort. Neuerdings fliessen auch soziale und wirtschaftliche Argumente in seine Entscheide ein. Wer im Herkunftsland keine «gesicherte Existenzgrundlage» hat, darf bleiben. Auch wenn er politisch nicht verfolgt wird.

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23.02.2012
Der Iraker Ali S.*, vor seiner Abreise in die Schweiz wohnhaft in Bagdad, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 26. April 2005. Am 4. Mai gelangte er in die Schweiz. Noch am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. Als Grund gab er an, ein Nac ...
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