Wer einen Zahlungsbefehl erhält, sollte zuerst auf die Uhr schauen. Morgens vor 7 Uhr und abends nach 20 Uhr darf man so etwas nicht zustellen; auch nicht sieben Tage vor oder nach Ostern, nicht sieben Tage vor oder nach Weihnachten. Wer ausgerechnet während dieser religiösen Schonzeit mit einem Zahlungsbefehl gestört wird, sollte freilich bedenken: Der Zettel kommt zwar zur falschen Zeit, ist deswegen aber «nicht nichtig», wie das Bundesgericht einmal festgehalten hat. Vielmehr entfaltet er seine Wirkung mit Ablauf der Schonfrist.
Entscheidend ist, dass der Zahlungsbefehl ankommt. Dieser ist nämlich kein gewöhnlicher eingeschriebener Brief, der nach Ablauf der siebentägigen Abholfr ...
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