Vor einiger Zeit beantragte ein sechzigjähriger Flüchtling aus dem Tschad, der seit 25 Jahren in der Schweiz lebte und eine IV-Rente bezog, für seine zwei im Ausland lebenden Töchter eine Kinderrente. Die IV-Stelle in Bern lehnte diesen Antrag jedoch ab, weil die Kinder Tschaderinnen sind und ausserdem bei ihrer Mutter in Frankreich leben.
Der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV verlangt nämlich «Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz für jede Person, für die eine Rente ausbezahlt wird». Der Tschader zog das Verfahren weiter. Vor etwa einem Jahr gab ihm das Bundes ...
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