Wenn es um die Familie geht, versteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) keinen Spass. Schliesslich heisst es in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dass Staaten das «Privat- und Familienleben» zu achten hätten. «Das Recht auf Familie ist ein sehr fundamentales Recht», sagte die Schweizer EGMR-Richterin Helen Keller kürzlich gegenüber den Schaffhauser Nachrichten, «ob Kinder mit oder ohne Vater aufwachsen, spielt eine fundamentale Rolle.»
Klar, dass da andere, weniger fundamentale Interessen zurücktreten müssen. Zum Beispiel das in Artikel 8 ebenfalls festgeschriebene Recht der 47 EMRK-Mitgliedstaaten, das «Familienleben» ...
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