Die Vorwürfe, die gegen den zurückgetretenen Armeechef Roland Nef erhoben wurden, sind happig: Er soll seine ehemalige Lebenspartnerin über 18 Monate hinweg mittels Mail, SMS, Anrufen etc. massiv belästigt haben. Ausserdem soll er in ihrem Namen und unter Bekanntgabe ihrer Personalien auf Sexinserate geantwortet haben. In der Folge hat die bedrängte Frau eine Anzeige gegen Roland Nef eingereicht. Das anschliessende Strafverfahren hat mit einer Einstellung gemäss Art. 53 des Strafgesetzbuches (StGB) geendet. Was bedeutet das?
Vorweg wird faktisch vorausgesetzt, dass der Täter den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen anerkennt. Der betreffende Artikel kann angewendet werden, we ...
Dies ist ein ABO-Artikel
Jetzt für CHF 9.- im ersten Monat abonnieren
Nur für Neukunden, danach CHF 29.-/Monat und jederzeit kündbar.
Oder einfach einloggen…
Wenn Sie als Nicht-Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können 5 Abo-Artikel gratis lesen.
Wenn Sie als Abonnent noch keinen Account besitzen,
registrieren Sie sich jetzt und Sie können sämtliche Artikel lesen.