Zwei Jahre ist es her, dass der deutsche Justizminister, Heiko Maas, im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung behauptete, es gebe kein Grundrecht auf innere Sicherheit, wörtlich: «In unserem Grundgesetz steht ein solches Grundrecht auf innere Sicherheit nicht.» Was natürlich so nicht stimmt. Im Artikel 2 des Grundgesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Leben und das Recht auf Freiheit der Person garantiert. Alles zusammen kommt einem Recht auf innere Sicherheit gleich, ohne dass es explizit gesagt werden muss.
Kaum dass das neue Jahr begonnen hatte, am 2. Januar, meldete das Hauptstadtbüro der ARD («Achtung! Eilt!»), die SPD wolle sic ...
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