In der Standesordnung der FMH, der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, heisst es: «Ärztliche Zeugnisse, Berichte und Gutachten sind Urkunden. Bei deren Ausstellung haben Ärzte und Ärztinnen alle Sorgfalt anzuwenden und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszudrücken. [...] Das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen ist unzulässig.» So weit die Theorie (die allerdings nicht bloss Theorie ist, sondern verbindliche Handlungsanweisung und ethischer Imperativ). In der medizinischen Praxis sieht es ein bisschen anders aus. Mancher Patient kennt es aus eigener Erfahrung: Man geht zum Arzt, lässt sich untersuchen und wird am Ende gefragt, wie viele Tage man krankges ...
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