Deutschland macht es vor. Der Bundesgerichtshof erklärt Negativzinsen für unwirksam. Dies ist ein grosser Erfolg für die deutschen Verbraucherschützer.

Da muss man sich fragen, weshalb denn die Schweizer Konsumentenschützer oder der Preisüberwacher die illegale Erhebung von Negativzinsen durch die Schweizer Nationalbank nicht bekämpft haben.

Auch die Politik schläft immer noch, obwohl es um rund zwölf Milliarden Schweizer Franken geht, die den Pensionskassen, den Banken und Sparern verlustig gingen. Ein Teil davon hätte auch Steuererträge eingebracht. Somit hat auch der Staat indirekt Geld verloren.

Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (SNB) steht eigentlich in der Pflicht, die Einhaltung von internen und externen Regulierungen und Gesetzen zu überwachen und allenfalls Korrekturen vorzunehmen. Die Mitglieder des Bankrates kassieren zwar hohe Saläre, aber unternommen haben sie nichts.

Der Fall Deutschland ist nicht eins zu eins mit den Vergehen in der Schweiz vergleichbar. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs waren die Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld, die einige Banken in der Vergangenheit von ihren Kunden verlangt haben, unwirksam. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn Sparguthaben dadurch weniger würden.

Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox verlangten im Frühjahr 2022 rund 450 Geldinstitute in Deutschland von ihren Kunden solche Negativzinsen. Einige wurden bereits ab einem Guthaben von 5000 Euro zur Kasse gebeten.

Mit seinem Urteil entschied der BGH über vier Klagen von Verbraucherzentralen gegen die Sparda-Bank, die Commerzbank, eine Sparkasse und eine Volksbank. Bei Tages- und Sparkonten waren die Verbraucherzentralen mit ihren Klagen erfolgreich.

Negativzinsen auf Girokonten seien nach dieser Entscheidung im Grundsatz zwar zulässig. Allerdings seien die zugehörigen Klauseln der Geldinstitute zu unbestimmt und intransparent gewesen. Für Kunden sei nicht ersichtlich gewesen, wann auf ihre Girokonten Negativzinsen erhoben wurden. Aus diesem Grund wurden Strafzinsen auch in diesem Fall für unwirksam erklärt.

Ob Kunden die gezahlten Zinsen nun zurückfordern können, entschied der Bundesgerichtshof nicht. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale kann in einem Verbandsklageverfahren nicht auf Rückzahlung klagen. Betroffene müssen selbst vor Gericht ziehen, wobei allerdings eine Verjährungsfrist gilt. Ihre Klage hat die Verbraucherzentrale nach eigenen Angaben vor allem mit Blick auf eine neue Niedrigzinsphase erhoben.

Im Falle der Schweiz ist die Frage, ob Geschäftsbanken von ihren Kunden Negativzinsen kassieren dürfen, rechtlich nicht geklärt, aber für die Erhebung von Negativzinsen durch die SNB erscheint die Gesetzeslage klar.

Das Parlament hat bei der Revision des Nationalbanken-Gesetzes die Untergrenze der Verzinsung von Bankeinlagen bei der SNB klar definiert. Im Artikel 9 wird der Geschäftskreis der SNB klar umschrieben: «Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben […] kann die Nationalbank für Banken und andere Finanzteilnehmer verzinsliche und unverzinsliche Konten führen …» Das untere Limit ist damit bei null begrenzt.

Von Negativzinsen oder Ausnahmen war auch in der Kommission und im Parlament nie die Rede. Deshalb ist diese Abzocke in Höhe von 1,5 Prozent des BIP 2024 nicht rechtmässig. Die Geschäftsbedingungen als Rechtfertigung vorzuschieben, ist unsinnig, denn das SNB-Gesetzt steht über den internen Regulierungen der SNB.

Dennoch kann auch den Geschäftsbanken ein gewisser Vorwurf nicht erspart bleiben. Die Bankmanager haben die Interessen ihrer Kunden und Eigentümer nicht wahrgenommen. Sie wollten offensichtlich nicht auf Konfrontation mit der SNB gehen, weil sie bei allfälligen Liquiditätsengpässen auf die SNB angewiesen sind.

Am einfachsten wäre eine Beendigung dieser Affäre mit einer Rückzahlung der illegal einkassierten Negativzinsen an die Banken und Sparer, wozu auch viele Pensionskassen zählen. Man stelle sich vor: Die SNB-Spitze kassiert Millionen-Saläre auf Kosten unserer Altersvorsorge!

Aber vielleicht raffen sich doch noch Geschädigte, Konsumentenschützer oder Politiker auf, nach dem Vorbild Deutschlands Rückzahlungen mit einer Klage gegen die SNB, deren Organe und Aufsichtsgremien durchzusetzen. In jedem Falle wäre eine Überprüfung der Sachlage durch die Geschäftsprüfungskommission überfällig.