Die ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte zur Übernahme der CS durch die UBS unter Garantie von 109 Steuermilliarden liegt hinter uns.

Noch immer rätseln aber viele über den Sinn dieser Session. Für die Parlamentarier spiele es keine Rolle, ob das Parlament Ja oder Nein stimme, denn der Bundesrat habe unter Berufung auf das Notrecht definitiv beschlossen.

Ein Nein bedeute also lediglich den Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Bundesrat und seiner Art der Bewältigung der CS-Krise. Richtigerweise hat eine Mehrheit im Nationalrat der Vorlage die Zustimmung verweigert. Weil es nach den früheren Fällen gar nicht mehr zu einer solchen Situation hätte kommen dürfen.

Es waren Spezialisten des Justiz- und des Finanzdepartements, welche die Richtigkeit der Anwendung von Notrecht festgestellt haben. Das Notrecht wäre eigentlich als eine Art diktatorische Vollmacht im Kriegs- und Katastrophenfall vorgesehen. Und da ist es bemerkenswert, dass die Verwaltung als Teil der ausführenden Behörde (Exekutive) das Notrecht definiert und sich selber zuerkennt – und so in eigener Kompetenz das Recht auslegt.

«Nach gehabter Tat hält der Schweizer Rat.» Mittlerweile bezweifeln namhafte Staatsrechtler wie Andreas Kley von der Universität Zürich, dass das Parlament bei der Gewährung der Notkredite nichts zu sagen hatte. Es gebe eine Art Notverordnungsrecht des Bundesrates, das zwar eine Verfassungsgrundlage, aber keine Gesetzesgrundlage habe. Tatsächlich dürfte das «Notrecht» der Landesregierung höchstens unter grossen Einschränkungen und nur für kurze Zeit Geltung haben.

Eine extensive Auslegung des Notrechts ist für die Verwaltung eine grosse Versuchung, sich willkürlich über alle rechtsstaatlichen Regelungen hinwegzusetzen. Der stille Weg in die Diktatur wird so angebahnt.