Der Alkoholkonsum gehört zugegebenermassen nicht zu den elementaren Menschenrechten. Doch ein Gläschen in Ehren sollte man nicht verwehren. Schon gar nicht während der Pandemie.

Das dachte sich wohl auch ein Zürcher IV-Rentner an einem Dezembernachmittag im Aussenquartier Altstetten. In seinem Wohnheim gönnte er sich zwei Halbliter-Büchsen Bier. Danach fuhr er mit seinem Elektro-Rollstuhl zum 600 Meter entfernten Lindenplatz, kaufte zwei weitere Dosen und gönnte sich diese unter freiem Himmel.

Vermutlich hätte die Geschichte keine weitere Wendung genommen, hätte nicht ein technischer Defekt den (stehenden) Rollstuhl in Brand gesetzt. So rückte die Polizei an und liess den Rentner ins ominöse Röhrchen blasen. Resultat: 1 Promille! Weil sich nun auch der örtliche Christbaum-Verkäufer einmischte und den Bierkonsum bestätigte, sass der bedauernswerte Rollstuhlfahrer in der Falle.

Das Verdikt des Stadtrichteramts: 500 Franken Busse «wegen fahrlässigen Fahrens eines Leichtmotorrads in fahrunfähigem Zustand». Mit den Schreibgebühren (430 Franken) belief sich die Strafe auf fast 1000 Franken.

Weil der Mann diese Busse nicht zahlen konnte, zog er das Urteil weiter. Trotz widersprüchlichen Aussagen des Rentners liess der Richter Milde walten, stufte den Rollstuhl (im juristischen Sinn) als Fahrrad (und nicht als Motorrad) ein und senkte die Busse auf 200 Franken.

Ein Happy End war dies aber nicht. Weil der Rekurs abgewiesen wurde, gehen die Gerichtskosten von 1350 Franken zu Lasten des Verurteilten.

Die Moral der Geschichte? Rechtsprechung hat nicht immer etwas mit Gerechtigkeit zu tun.

Und: Traue keinem Christbaum-Verkäufer.